Die erste gemeinsame Wohnung – so kommt auch die Post von beiden gut an

Endlich hat es geklappt, das junge Glück hat eine gemeinsame bezahlbare Wohnung gefunden und bereitet sich auf den Umzug vor.
Die beiden Single-Wohnungen sind gekündigt, etwaige überzählige Einrichtungsgegenstände oder Krimskrams entsorgt, verschenkt oder verkauft. Nun muss noch der Transport aller Umzugsgüter aus den beiden ehemals getrennten Wohnung organisiert werden, auch die Helfer für den großen Tag des Umzugs stehen schon bereit.
Aber halt, war da nicht noch was? Natürlich, auch die Post des Pärchens muss ja mit umziehen!

Im Umzugsstress sollte Er oder Sie auch an die Post denken

Optimalerweise stellt man etwa 2 Wochen vor dem Umzugstermin jeweils einen privaten Nachsendeauftrag; aber auch einige Tage vorher kann man noch beim zuständigen Postdienstleister die Weiterleitung seiner Post beantragen.
Dabei muss in diesem Fall jeder der beiden Verliebten einen separaten Nachsendeauftrag stellen, weil die Post ja von zwei unterschiedlichen Ausgangsadressen an das neue gemeinsame Liebesnest nachgesendet werden soll.
Der Nachsendeauftrag wird zunächst einmal für 6 Monate gestellt; bei Bedarf kann er kurz vor Ablauf einmalig um weitere 6 Monate beim Postdienstleister verlängert werden.

Pärchen in der neuen Wohnung

Pärchen in der neuen Wohnung

Potentielle Absender auch selbst benachrichtigen

Zusätzlich zum Nachsendeauftrag beim Umzug in eine gemeinsame Wohnung sollten beide unbedingt alle denkbaren potentiellen Absender auch aktiv über ihre neue Adresse informieren. An Versicherungen, Krankenkassen, Behörden, Arbeitgeber, Familie, Freunde, Verwandte und Bekannte muss hier ebenso gedacht werden wie an Energieversorger, Banken, Internet- oder Telekommunikationsdienstleister.

Was viele nicht wissen: Es gibt durchaus Post, welche trotz funktionierendem Nachsendeauftrag nicht weitergeleitet wird!
Dazu gehören unter anderem Briefe mit einer sogenannten Vorausverfügung seitens des Absenders. Dies betrifft oft gerade wichtige Postsendungen von der Bank, dem Finanzamt oder weiteren Behörden. Diese Institutionen versehen ihre Ausgangspost gerne mit einem Zusatz wie „Nicht nachsenden“, „Wenn verzogen, mit neuer Adresse zurück“ oder Ähnlichem.
Beim Vermerk „Nicht nachsenden“ wird die Sendung nicht nachgesandt, sondern an den Absender zurückgeschickt.
Lautet der Vermerk hingegen „Bei Umzug mit neuer Anschrift zurück„, wird die Sendung im Falle eines Nachsendeauftrags wegen Umzugs an den Absender zurückgesandt; hat der Empfänger in die Weitergabe der neuen Anschrift eingewilligt bzw. dem nicht widersprochen, wird diese auf der Sendung vermerkt.

Auch Streifbandsendungen werden in der Regel nicht nachgesendet. Falls man also ein Magazin oder eine Zeitschrift im Abo bezieht, sollte man auf jeden Fall den zuständigen Vertrieb bzw. Abonnementdienst von der neuen Adresse in Kenntnis setzen.

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