Trennung vom Partner, Auszug – wie schütze ich meine Post?

Wenn zwei Menschen nach einer langjährigen Beziehung getrennte Wege gehen, bedeutet das in vielen Fällen nicht nur Herzschmerz und (finanzielle) Sorgen, sondern geht auch oft mit Streit und Ärger einher. Gerne wischt man dann schon mal dem anderen noch eines aus, und da ist auch die Post ein beliebter Angriffspunkt. Postgeheimnis hin oder her, im Eifer des Gefechts schert man sich da wenig drum.

 

Trenung vom Partner?

Trenung vom Partner?

Bei der Trennung die eigene Post richtig managen

Bei einer Trennung ergeben sich im allgemeinen drei mögliche Szenarien:

  • Beide ziehen aus
  • Ihr ehemaliger Partner zieht aus
  • oder Sie ziehen aus.

Erste Variante: Das Paar trennt sich und beide ziehen aus der ehemals gemeinsamen Wohnung aus. Das ist zumindest im Hinblick auf die Post noch die einfachste Lösung. Beide stellen einen Nachsendeauftrag und lassen jeweils die eigene Post an die neue Adresse nachsenden.

Ihr(e) Ex zieht aus? Dann müssen Sie sich um Ihre Post nicht weiter kümmern, kann sie doch wie gehabt an die gewohnte Adresse zugestellt werden.

 Sie packen Ihre Koffer und ziehen aus? Dann sollten Sie unbedingt rechtzeitig, also spätestens 3 bis 5 Werktage vor dem Auszug, einen Nachsendeauftrag stellen, damit keine Postsendungen mehr in dem Briefkasten ankommen, zu dem Sie dann keinen Zugang mehr haben und um etwaigem Schindluder vorzubeugen. Denken Sie dabei nicht nur an die Deutsche Post, sondern auch an regionale Postdienstleister. Gerade Schreiben und Rechnungen von Energieversorgern, örtlich ansässigen Firmen etc. werden oft so verschickt.

Bedenken Sie auch, dass das Bestätigungschreiben der deutschen Post vor Beginn des Nachsendeauftrags noch an die alte Adresse geschickt wird – und Ihre neue Anschrift sowie die Auftragsnummer enthält.

 

Noch zwei wichtige Tipps für die Postweiterleitung nach Trennung

Tipp 1: Eine Schwachstelle in der Postweiterleitung ergibt sich für Verheiratete, zumal wenn sie einen gemeinsamen Familiennamen führen. Briefsendungen, die an die “Eheleute XY” oder an “Herr und Frau Schmidt” adressiert sind, werden auch von einem bestehenden Nachsendeauftrags an den ausgezogenen Partner nicht erfasst (selbst wenn er als zusätzliche Person “Eheleute XY” eintragen würde, ist dies so nicht zulässig und wird nicht beachtet). In der Regel wird diese Art Post nach wie vor an die alte Adresse zugestellt. Wenn auch der andere Partner verzogen ist, geht der Brief üblicherweise an den Absender zurück.

Tipp 2: Informieren Sie so viele potentielle Absender Ihrer privaten wie auch geschäftlichen und vor allem behördlichen Post wie möglich selbst über Ihren Auszug und übermitteln Sie die neue Adresse. Dies gilt besonders für Verheiratete, ist aber generell immer von Vorteil.

Gerade Post von Behörden, Gerichten, Banken und dergleichen wird im übrigen auch trotz eines bestehenden Nachsendeauftrages aufgrund einer Vermerks des Absenders auf dem Briefumschlags (“wenn verzogen, mit neuer Anschrift zurück” bzw. “Wenn verzogen, an Absender zurück”) nicht weitergeleitet, sondern mit einem entsprechenden Vermerk zurückgeschickt.

 

Nanu – Es kommt keine Post mehr für Sie?

Und was ist, wenn auf einmal keine Post mehr kommt?! Wenn Sie Ihren ehemaligen Partner im Verdacht haben, damit etwas zu tun zu haben – etwa, indem er unbefugterweise für Sie einen Nachsendeauftrag gestellt hat beziehungsweise Sie als weitere Person in seinem eigenen Auftrag eingesetzt hat – hilft nur noch ein Anruf beim Nachsendezentrum der deutschen Post unter 0228-4333 111.
Auch wenn Sie die Auftragsnummer nicht vorlegen können, wird man Ihnen doch spätestens nach entsprechender Authentifizierung zumindest Auskunft darüber geben, ob ein dahingehender Auftrag vorliegt und diesen ggf. stoppen oder Ihren Namen entfernen.

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